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WissensWertes: Dienst

Berufsbeamtentum und Alimentation

Haben Sie schon mal einen Beamten arbeiten gesehen? Natürlich nicht! Beamte arbeiten nicht — sie dienen. Sie bekommen für eine geleistete Arbeit am Ende nicht einen — hoffentlich gerechten — Lohn. Beamten wird eine Besoldung gewährt — und zwar bevor sie in irgendeiner Weise tätig geworden sind. Denn zu den bewährten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch das Alimentationsprinzip. Auf diese Weise nimmt der Herr, also der Dienstherr, seine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Diener, also dem Polizeibe-Dienst-eten, wahr. Er versorgt ihn mit allem Lebensnotwendigen für ein geregeltes bürgerliches Leben. Auch das Recht auf lebenslange Dienstausübung wurzelt in der dienstherrlichen Fürsorge.

Jedem Arbeitnehmer, der auf dem freien Markt seine Arbeitskraft anbietet, kann eine einmal gegebene Arbeit hingegen wieder entzogen werden. Zustande kommt das Dienst-Verhältnis nach dem Ablegen eines Eides durch einen Verwaltungsakt und nicht durch einen Arbeitsvertrag, der zwischen gleichrangigen Bürgern geschlossen wird.

Fürsorge und Treuepflicht

Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn korreliert die Treuepflicht des Beamten. Das hat gewichtige Folgen. Staatsdiener müssen sich Anordnungen unterwerfen, dienstliche Anweisungen ausführen und sogar Einschränkung einiger Grundrechte hinnehmen. So greift die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht in das Privatleben des Beamten ein und die Gesunderhaltungspflicht erlaubt dem Dienstherrn sogar Durchgriffe in den körperlichen Bereich. Konkret können etwa sichtbare Tätowierungen oder private Beziehungen zu kriminell belasteten Personen für unerwünscht erklärt werden.

Die vom Beamten zu erwartende Verfassungstreue schränkt seine politische Tätigkeit für verfassungsfeindliche Parteien oder Vereine ein. Er muss auch erdulden, dass seine Alimentation ihm zwar einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet, sein vielfältiges Aufgabenspektrum und die damit gegebene Verantwortung aber nicht hinreichend widerspiegelt. Die Zurücksetzung eigener Interessen erfährt eine besondere Brisanz, wenn der Polizeibeamte verpflichtet wird, etwa bei lebensgefährlichen Notfallinterventionen „uneigennützig" mit „vollem persönlichen Einsatz" (534 Satz 1 BeamtStG) Gesundheit und Leben aufs Spiel zu setzen. Der ursprünglich in diesem Kontext verwendete Begriff der „vollen Hingabe", der im religiösen Kontext oder im intimen Lebensbereich beheimatet ist, betont noch deutlicher die geforderte Innigkeit und Emotionalität des Beamtendienstes.

Gefordert: innere Übereinstimmung mit dem Dienst

Natürlich ist der Diener kein Sklave. Dem Unterordnungsprinzip steht das Leitbildprinzip gegenüber, im Team partnerschaftlich und kritikfähig zusammenzuarbeiten. Die Nachordnung der Lebensverhältnisse gegenüber den Dienstpflichten wird durch die Selbstverpflichtung des Dienstherrn ausbalanciert, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Dies und viele andere Prinzipien ändern freilich nichts am Grundgedanken des Dienstprinzips.

Der Beamte hat nicht irgendeinen „Job" und macht „nur seine Arbeit", für die er „ordentlich bezahlt wird". Vom Beamten ist vielmehr eine innere Übereinstimmung mit seinem Dienst zu fordern. Er soll aus eigenem Antrieb und fester Überzeugung das Gute tun. Brisant wird diese Pflicht in unbeobachtbaren Momenten. Denn eine Vernehmung etwa oder eine Sicherstellung ist selbst dann unbestechlich und unparteiisch durchzuführen, wenn mangels Zeugen keine Sanktionen zu befürchten sind.

Im Gleichklang: inneres Ethos und Dienstpflichten

Staatsdiener fördern mit ihren Gaben und Talenten die Wohlfahrt der Gemeinschaft. Dabei sind sie bereit, in einem vernünftigen und vertretbaren Rahmen eigene Interessen zurückzustellen. Zugleich üben Sie einen Dienst aus, der ihnen eine authentische Übereinstimmung ihres inneren Ethos mit ihren Dienstpflichten ermöglicht — was in vielen anderen Bereichen oft nicht mehr möglich ist. Gerade dieser „Gleichklang" ist eine einzigartige Chance eines anspruchsvollen Berufs.

Auch wenn das Beamtenethos wie ein Überbleibsel aus fernen Zeiten in das moderne Arbeitsleben hereinzuragen scheint: Dieses Dienstverhältnis hat für die vielen Anwärter und jungen Kommissare nichts an Aktualität eingebüßt. Zugleich bleibt im Dienen eine religiöse Dimension lebendig. Das Grundgesetz der Liebesreligion Jesu wird gerade im aufopferungsvollen Dienst des Polizeibeamten erfüllt.

von Polizeipfarrer Dr. Martin Schulz-Rauch

„Niemand suche das Seine, sondern was dem anderen dient."
(1. Korintherbrief Kapitel 10, Vers 24)

„Dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes."
(1. Petrusbrief Kapitel 4, Vers 10)

Das Faltblatt "Dienst" aus der Reihe WissensWertes hier zum Download (Achtung: Kontakt-Adressen haben sich verändert.)

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